Im Laufe der Jahre zeigt sich in Mietwohnungen natürlicher Verschleiß. Abnutzung und Alterserscheinungen machen sich breit. Der Fußboden zeigt abgelaufene Stellen, Türscharniere wollen nicht mehr so richtig, die Farbe von Tapete oder Anstrich verblasst oder vergilbt, Holzelemente benötigen Pflege, Wasserhähne verkalken. Und so weiter. Vermeiden lässt sich das nur durch regelmäßige Instandhaltungen und Pflege. Die relevante Frage für Mieter ist hierbei: Für welche Arbeiten und Kosten ist der Vermieter zuständig – und worum muss ich mich selbst kümmern?
Kleinreparaturen im Mietvertrag
Wichtig ist das auch in Hinblick auf die Mietkaution, die man beim Einzug hinterlegt hat. In der Regel beträgt sie eine bis vier Monatskaltmieten. Je nach Lage und Größe des Mietobjekts, kann die Kaution also beachtlich hoch sein. Es ist Geld, das man beim Auszug zurückbekommen möchte. Um den Umzug zu finanzieren. Und auch, um die Kaution der nächsten Wohnung hinterlegen zu können. Doch wenn man als Mieter nachlässig war und auf Reparaturen und Instandhaltungen verzichtet hat, darf der Vermieter die Kaution unter Umständen einbehalten und aus ihr die anfallenden Arbeiten bezahlen. Oft landen solche Fälle sogar vor Gericht.
Das liegt auch daran, dass der Mietvertrag oft nicht weiterhilft oder rechtlich unwirksame Klauseln enthält, die dem Mietrecht widersprechen. Falls dem Mieter eine Bestimmung im Mietvertrag diesbezüglich seltsam oder fragwürdig vorkommt, kann es nicht schaden, das Mietrecht zu konsultieren. Dieses setzt den Verpflichtungen des Mieters nämlich bisweilen enge Grenzen. Reparaturen und Instandsetzungen sind in den allermeisten Fällen Sache des Vermieters. Wenn der Mieter vertraglich zu solchen Arbeiten verpflichtet wird, muss eine Obergrenze für die Kosten, die anfallen dürfen, ebenfalls definiert sein. Anderenfalls könnte die Klausel unwirksam sein. Mehr als 120 € pro Jahr dürfen das aber nicht sein, wie aus diversen Gerichtsurteilen hervorgeht.
Mieter muss nicht mehr als 200 € im Jahr zahlen
Der Deutsche Mieterbund sieht die Grenze sogar schon bei 75 € pro Reparatur oder maximal 200 € im Jahr. Ebenfalls gut für den Mieter: Liegen die Kosten höher, muss der Vermieter nicht lediglich den Differenzbetrag, sondern die kompletten Kosten begleichen.
Aber um welche Art von Reparaturen geht es überhaupt. Beim Deutschen Mieterbund heißt es dazu: „Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.“ Es geht also wirklich um absolute Kleinigkeiten. Sobald aufwändigere Reparaturen notwendig sind, die auch höhere Kosten verursachen, ist der Vermieter in der Pflicht. Wichtig für Mieter: Bei kleinen Reparaturen immer Belege und Quittungen aufheben, damit man die jährliche Gesamthöhe im Streitfall nachweisen kann!