Ein Türgriff klemmt. Die Balkontür ist undicht: es zieht. Ein Wasserhahn funktioniert nicht mehr. Der Herd verweigert den Dienst. Der Spülkasten der Toilette ist defekt. Die Heizung fällt aus…
All das kann passieren. Verschleißteile, die oft und regelmäßig beansprucht werden, gehen kaputt oder funktionieren nicht mehr ordnungsgemäß. Aber wer ist für die Reparatur zuständig, und wer muss sie bezahlen? Der Mieter oder der Vermieter?
Wann der Vermieter zahlen muss
Es gibt in diesem Zusammenhang einige gesetzliche Regeln, die sich mitunter aber in Graubereichen bewegen. Grundsätzlich gilt, dass alles, was fester, unveränderlicher Bestandteil der Wohnung ist, in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fällt. In unseren Beispielen also: Türgriff, Balkontür, Wasserhahn, Spülkasten, Heizung. Oder auch der Durchlauferhitzer. Denn all diese Geräte stellen die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der Immobilie sicher. Fällt etwas davon aus, kann die Lebensqualität beeinträchtigt werden.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Reparatur zeitnah zu beauftragen und zu bezahlen. Die anfallenden Kosten dürfen nicht auf die Nebenkostenrechnung umgelegt werden. Wichtig für den Mieter: Schäden und Mängel schnellstmöglich kommunizieren und am besten fotografisch dokumentieren. Und auf keinen Fall selbst ein Sanitärunternehmen beauftragen. In dem Fall kann man die Rechnung zwar an den Vermieter weiterleiten, er ist aber nicht immer verpflichtet, sie zu begleichen. Schlimmstenfalls bleibt der Mieter auf den Kosten sitzen. Selbst aktiv werden sollte man nur, wenn der Vermieter seine Aufgabe nicht in einem angemessenen Zeitrahmen wahrnimmt. Angemessen heißt bei unverzichtbaren Elementen wie Heizung oder Spülkasten: sofort!
Graubereiche und Konflikte
Bei manchen Defekten kann es allerdings zum Streit kommen. Denn wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, muss er auch die Reparatur bezahlen. In den Fällen, in denen nicht klar ist, wie der Schaden zustande kam, kann der Vermieter versuchen, die Kosten abzuwälzen. Dann hilft nur noch ein Anwalt – was bei kleineren Reparaturen kaum lohnt.
Anders sieht es bei Schäden an Möbeln aus, die dem Mieter gehören. Für deren Reparatur ist er allein zuständig – ebenso für im Mietvertrag festgelegte Schönheitsreparaturen. Allerdings dürfen die Kosten hierfür nicht mehr als zehn Prozent der jährlichen Kaltmiete betragen.
Ein Sonderfall ist Schimmel. Der kann sowohl durch falsches Heiz- und Lüftverhalten des Mieters als auch durch schlechte Isolierung der Fenster und Türen zustande kommen und ist oft ein Streitfall.